Ruderordnung

Ruderordnung

Die Ruderordnung des Rostocker Ruderclubs ergänzt die gesetzlichen Regelungen der Binnen- und Seeschifffahrtsstraßenordnung und ist für alle Mitglieder bindend. Sie dient der Organisation und Sicherheit im Ruderbetrieb. Darüber hinaus sind alle Teilnehmer am Ruderbetrieb verpflichtet, sich auf Wasser und an Land so zu verhalten, dass niemand vermeidbaren Gefahren oder Risiken ausgesetzt ist. Die Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Ruderverbandes ist Bestandteil dieser Ruderordnung. Die Ruderordnung kann hier als pdf geladen werden.

1.      Grundregeln

  1. Die Gesundheit und Unversehrtheit aller Teilnehmer am Ruderbetrieb sind oberstes Gebot.
  2. Die Teilnahme am Ruderbetrieb erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Jeder ist für sein Verhalten selbst verantwortlich.
  3. Die Teilnahme am Ruderbetrieb darf nicht durch Medikamente, Übermüdung, Musikplayer oder Drogen beeinträchtigt sein. Für den Genuss von Alkohol gelten die Bestimmungen des Schifffahrtsrechts.
  4. Minderjährige sind jährlich zu Beginn der Wassersaison bzw. bei Vereinseintritt bzgl. Gefahrensituationen bzw. Verhalten in Notfallsituationen durch den Übungsleiter zu belehren. Dies ist schriftlich festzuhalten.

2.      Anforderungen an alle Teilnehmer des Ruderbetriebes

  1. Alle Vereinsmitglieder und Gäste, die am Ruderbetrieb teilnehmen wollen, müssen sicher schwimmen können. Nichtschwimmer sind vom Ruderbetrieb ausgeschlossen.
  2. Kinder und Jugendliche müssen im Rahmen des Schulunterrichtes oder an einer privaten Schwimmausbildung teilgenommen haben.
  3. Auf dem Aufnahmeantrag unterschreibt das angehende Vereinsmitglied (im Falle von Minderjährigen der Erziehungsberechtigte), dass es über sichere Schwimmkenntnisse verfügt.
  4. Alle Sportler, die den Rostocker Ruderclub in der Öffentlichkeit durch ihre Teilnahme an Wettkämpfen oder Wanderfahrten vertreten, verpflichten sich zu stets sportlich fairem Verhalten und zur Anerkennung der Wettkampfregeln des Deutschen Ruderverbandes.

3.      Beschreibung des zulässigen Ruderreviers

  1. Das Hausrevier umfasst Ober- und Unterwarnow von Bützow bis zum Schnatermann
  2. Folgende Gefahrenpunkte sind im Hausrevier besonders zu beachten:
    Fahrrinne auf der Warnow, Schiffs-, Boots- und Sportbootsverkehr, Schleusenbetrieb, Überseehafen, Poller gegenüber der HSG, Wehr, Angler besonders an der Mecklenburg- Vorpommern- Brücke und im Schleusenkanal
  3. Weiterhin zugelassene Ruderreviere sind: Regatten und Wanderfahrten, die durch den DRV oder Vereine des DRV´s veranstaltet werden

4.      Regelungen für Ausfahrten

  1. Für jede Fahrt ist ein Schiffsführer zu bestimmen. Dieser muss entweder das Boot selbst steuern oder aber einen geeigneten Steuermann bestimmen.
  2. Alle Fahrten sind so zu planen, dass jedes Mannschaftsmitglied im Falle einer Havarie/ Kenterung selbstständig in der Lage ist, in Abhängigkeit der Situation, wieder in das Boot einzusteigen oder zum Ufer zu schwimmen. Ist dies nicht gewährleistet, ist der Verbleib am Boot die beste Lösung.
  3. Ein Boot zu rudern, das einen Steuerplatz und eine Einrichtung zum Steuern hat, ohne diese Funktion zu benutzen, liegt in der Verantwortung des Schiffsführers.
  4. Kommt es während einer Fahrt zu einer Wetteränderung, ist die Fahrt abzubrechen, wenn eine sichere Weiterfahrt nicht mehr möglich ist.
  5. Im Zeitraum vom 1. November bis incl. 14. März ist das Rudern für Mitglieder unter 18 Jahren untersagt. Für die Sportler des Landesleistungszentrums gilt ggf. eine abweichende Regelung.
  6. Es wird ganzjährig jedem Mannschaftsmitglied insbesondere bei widrigen Wetterverhältnissen empfohlen, eine geeignete Schwimmhilfe entsprechend der Nutzungsempfehlung des Herstellers zu tragen. Für die Anschaffung und Funktionalität ist jeder Sportler selbst (im Falle von Minderjährigen der Ehrziehungsberechtigte) verantwortlich.

5.      Zusätzliche Regelungen für Fahrten innerhalb des Hausrevieres

  1. Jede Fahrt ist vor Beginn ins elektronische Fahrtenbuch ein- und nach Beendigung der Fahrt auszutragen.
  2. Minderjährige dürfen nur in Begleitung eines motorisierten Trainerbootes und einem Übungsleiter mit gültiger Übungsleiterlizenz trainieren.

6.      Zusätzliche Regelungen für Fahrten außerhalb des Hausreviers

  1. Der Schiffsführer hat sich selbstständig über Gegebenheiten des Gewässers und etwaig bestehende Ruderordnungen zu informieren und ist für die Einhaltung verantwortlich.
  2. Ist ein Gewässer laut Ruderordnung nicht zugelassen, so muss eine dort geplante Fahrt im Voraus vom Vorstand genehmigt werden.
  3. Besteht für das Rudergebiet keine konkrete Ruderordnung, so gilt immer die Binnen- bzw. Seeschifffahrtsstraßenordnung.

7.      Boote und Bootsmaterial

  1. Die Boote und das Bootsmaterial sind schonend zu behandeln
  2. Der Schiffsführer hat sich vor Fahrtantritt von dem ordnungsgemäßen Zustand des Bootes und des Bootsmaterials zu überzeugen. Liegen Mängel am Boot oder Bootsmaterial vor, die die Sicherheit gefährden oder Folgeschäden verursachen können, ist die Nutzung untersagt.
  3. Nach jeder Ausfahrt sind Boot und Bootsmaterial zu reinigen. Jedes benutzte Gerät ist nach Beendigung einer Fahrt wieder an seinen Platz zu bringen.
  4. Eingetretene Bootsschäden oder festgestellte Mängel an Booten und Bootsmaterial sind im Fahrtenbuch unverzüglich zu vermerken. Außerdem ist der Bootswart darüber zu informieren.

8.      Motorboote

  1. Berechtigt zur Führung der vereinseigenen Motorboote sind nur die vom Vorstand schriftlich benannten berechtigten Personen, die im Besitz eines gültigen Führerscheins für Seewasserstraßen sind.
  2. Die Bootsführer haben den ordnungsgemäßen Zustand der Boote vor Fahrtantritt zu überprüfen. Sie sind für die Einhaltung der geltenden rechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich.
  3. Nach Beendigung der Fahrt sind die Boote an der Steganlage festzumachen und gegen Diebstahl zu sichern. Die Benzintanks sind im Benzinschuppen zu lagern.
  4. Eingetretene Bootsschäden oder festgestellte Mängel an den Motorbooten sind unverzüglich dem Bootswart zu melden.

9.      Bootstransporte

  1. Berechtigt zum Fahren des hängerziehenden Fahrzeugs sind nur die vom Vorstand benannten berechtigten Personen. Sie müssen im Besitz einer Fahrerlaubnis sein, die sie zum Fahren des Gespanns (Zugfahrzeug+ Bootsanhänger) berechtigt.
  2. Der Einsatz des Bootstransportwagens wird durch den vom Vorstand oder ein vom Vorstand benanntes Mitglied geplant und bestellt.
  3. Für den Bootstransport und die entsprechende Ladungssicherung ist der Fahrzeugführer selbst verantwortlich.
  4. Verladearbeiten, Transport und Lagerung haben so zu erfolgen, dass auch bei ungünstigen Bedingungen keine Gefährdung für Menschen und Material entstehen. Boote und Bootsmaterial auf Bootslagern oder auf dem Hänger sind gegen Herabfallen zu sichern.
  5. Der Hänger ist nur zum Be- und Entladen an den geeigneten Stellen zu betreten.
  6. Festgestellte Mängel am Bootshänger sind unverzüglich dem Bootswart zu melden. Auf der Fahrt entstandene Schäden sind, soweit sie die Sicherheit gefährden oder Folgeschäden verursachen können, vor der Weiterfahrt sofort zu beheben.