Satzung

Die Satzung und Jugendsatzung des Rostocker Ruderclubs von 1885 e.V. ist auf den  folgenden Seiten zu finden.

SATZUNG DES ROSTOCKER RUDER-CLUBS von 1885 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
Rostocker Ruder-Club von 1885 e. V.

2. Sitz des Vereins ist Rostock.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock unter der Nummer 43 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Ausübung des Rudersports auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben. Zweck des Vereins ist es, die Pflege der Rudertraditionen in Rostock vom Jahre 1885 bis in die heutigen Tage zu betreiben bzw. fortzusetzen.
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport,
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
c) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im
a) Stadtsportbund Rostock e.V.
b) Landessportbund M/V e.V.
c) Landesruderverband Mecklenburg-Vorpommern von 1990 e.V.
d) Deutschen Ruderverband e.V.

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
2. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

§ 5 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernde Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder mit Vollendung ihres 18. Lebensjahres.
4. Die Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.
5. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder die die Vereinsziele fördern, sich aktiv am Vereinsleben beteiligen aber nicht sportlich betätigen. Sie haben auf Versammlungen kein Stimmrecht und können nicht gewählt werden.
6. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.
2. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung nachweislich gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen.

3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der ersten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur schriftlichen Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
5. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
6. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
7. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
8. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
9. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
10. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt

§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3. Der Beitrag und die Aufnahmegebühr wird per Lastschrift eingezogen. Entstehen dem Verein Kosten z.B. durch Konten mit unzureichendem Guthaben oder durch fehlerhafte Bankverbindungen, hat das Mitglied dem Verein diese Kosten zu erstatten.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Dies betrifft auch Abweichungen vom Lastschriftverfahren.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dieses wird durchgeführt nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder Ordnungen der Verbände entsprechend § 4.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 11 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) Vorstand,
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegebene Reisekostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Aushang im Bootshaus, der Veröffentlichung auf der Webseite des Vereins und per E-Mail wenn die Mitglieder eine E-Mailadresse bekanntgegeben haben.
Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Wenn in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist, entscheidet die Mehrheit abgegebene Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Eine Blockwahl des Vorstandes ist möglich, wenn nicht mehr als sechs Bewerber für den Vorstand nach §14 (1a-d) kandidieren und die Mitgliederversammlung dies beschließt.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsangelegenheiten ausschließlich zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
5. Wahl der Kassenprüfer,
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.
8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.
11. Über die Aufnahme von Krediten, den Kauf von Grundstücken und das Eingehen von längerfristigen Verbindlichkeiten (größer 25% des Beitragsaufkommens eines Jahres) entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) bis zu 3 weiteren Mitgliedern des Vorstandes,
e) dem von der Vereinsjugend gewähltem Jugendleiter

2. Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Gewählt werden können ordentliche Mitglieder. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
6. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
d) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.

§ 16 Vertretung nach §26 BGB
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister vertreten.
3. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 18 Die Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
2. Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
3. Der/die Vereinsjugendleiter/in ist Mitglied im Vorstand.
4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

§ 19 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§ 20 Vereinsordnungen
1. Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Geschäftsordnung,
c) Haus- und Ruderordnung,
d) Reisekostenordnung.

§ 21 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich und muß als Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung mitgeteilt werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an folgende gemeinnützige Körperschaft: Landesruderverband Mecklenburg-Vorpommern von 1990 e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§23 Datenschutzerklärung
1. Die persönlichen Daten der Mitglieder (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Bankverbindung, Telekommunikationsadressen, Schriftverkehr) werden in EDV-Systemen gespeichert. Die Nutzung der Daten erfolgt nur, soweit dieses zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich ist. Eine Weitergabe der persönlichen Daten an andere Vereine bzw. Regattaveranstalter erfolgt nur in dem Umfang, wie dies zur Teilnahme an Sportveranstaltungen notwendig ist. Nach Austritt aus dem Verein werden die Daten gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren nach dem Austrittsdatum gespeichert. Eine Weitergabe der Daten an Dritte zum Zwecke der Werbung ist unzulässig.

§24 Anti-Doping
1. Der Verein setzt sich für einen sauberen, fairen und dopingfreien Sport ein.
2. Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Anti-Doping Richtlinien des DOSB, des LSB Mecklenburg-Vorpommern e.V. und des Deutschen Ruderverbandes.
3. Bei nachgewiesenen Dopingvergehen hat das Mitglied dem Verein den nachgewiesenen Schaden zu erstatten.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.03.2012 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.